Teil­nah­me­be­digun­gen Emp­feh­lun­gen

Teil­nah­me­be­din­gun­gen zur Empfehlungs­wertschätzung

1. Anbie­ter

Anbie­ter des Emp­feh­lungs­mo­dells ist:

Daniel Wen­zel – Finanz­pla­nung & Bera­tung
(wei­tere Kon­takt­da­ten gemäß Impres­sum)


2. Zweck des Emp­feh­lungs­mo­dells

Das Emp­feh­lungs­mo­dell dient aus­schließ­lich der Wert­schät­zung per­sön­li­cher Emp­feh­lun­gen aus dem bestehen­den Man­dan­ten­kreis.
Es han­delt sich nicht um ein Ver­gü­tungs-, Pro­vi­si­ons- oder Ver­mitt­lungs­mo­dell.


3. Teil­nah­me­be­rech­ti­gung

Teil­nah­me­be­rech­tigt sind aus­schließ­lich voll­jäh­rige, bestehende Man­dan­ten des Anbie­ters.

Nicht teil­nah­me­be­rech­tigt sind:

  • der Anbie­ter selbst,

  • Mit­ar­bei­ter oder Koope­ra­ti­ons­part­ner,

  • sowie Per­so­nen, die Emp­feh­lun­gen im Rah­men einer gewerb­li­chen oder beruf­li­chen Tätig­keit aus­spre­chen.

Selbst­emp­feh­lun­gen sind aus­ge­schlos­sen.


4. Defi­ni­tion einer Emp­feh­lung

Eine Emp­feh­lung liegt vor, wenn eine natür­li­che Per­son

  • auf aus­drück­li­chen per­sön­li­chen Hin­weis eines teil­nah­me­be­rech­tig­ten Man­dan­ten,

  • erst­ma­lig Kon­takt zum Anbie­ter auf­nimmt,

  • und ein per­sön­li­ches Erst­ge­spräch wahr­nimmt.

Maß­geb­lich ist die erst­ma­lige, ein­deu­tig zuor­den­bare Emp­feh­lung.
Mehr­fa­che oder par­al­lele Emp­feh­lun­gen der­sel­ben Per­son wer­den nicht mehr­fach berück­sich­tigt.


5. Vor­aus­set­zun­gen für eine Wert­schät­zung

Eine Wert­schät­zung wird aus­schließ­lich dann gewährt, wenn es infolge der Emp­feh­lung nach­weis­lich zum rechts­wirk­sa­men Abschluss eines Finanz­an­la­ge­pro­dukts kommt.

Als qua­li­fi­zie­rende Abschlüsse gel­ten ins­be­son­dere:

5.1 Alters­vor­sor­ge­pro­dukte

(z. B. fonds­ge­bun­dene Ren­ten­ver­si­che­rung, Basis-/Rü­rup-Rente, pri­vate Alters­vor­sorge)

→ mit einer Min­dest­bei­trags­summe bzw. Min­dest­an­la­ge­summe, die pro­dukt- und markt­üb­lich fest­ge­legt wird.
→ deren Höhe sich nach dem jewei­li­gen Pro­dukt und der indi­vi­du­el­len Ver­ein­ba­rung rich­tet.

5.2 Depot- und Wert­pa­pier­lö­sun­gen

(z. B. ETF- oder Wert­pa­pier­de­pots)

→ mit einer Min­dest­an­la­ge­höhe, die pro­dukt- und markt­üb­lich fest­ge­legt wird.

5.3 Immo­bi­li­en­be­zo­gene Anla­gen oder Finan­zie­run­gen

→ bei Abschluss einer Finan­zie­rung, Kapi­tal­an­lage oder ver­mit­tel­ten Struk­tur
→ mit nach­weis­ba­rem Inves­ti­ti­ons- oder Finan­zie­rungs­vo­lu­men.

Die kon­kre­ten Min­dest­be­träge wer­den nicht pau­schal ver­öf­fent­licht und kön­nen je nach Pro­dukt vari­ie­ren.


6. Zeit­punkt der Wert­schät­zung

Die Wert­schät­zung erfolgt erst nach:

  • rechts­wirk­sa­mem Abschluss des jewei­li­gen Finanz­an­la­ge­pro­dukts,

  • voll­stän­di­ger Doku­men­ta­tion,

  • sowie Abschluss aller inter­nen Prüf- und Abwick­lungs­pro­zesse.

Ein Anspruch vor die­sem Zeit­punkt besteht nicht.


7. Art der Wert­schät­zung

Die Wert­schät­zung erfolgt aus­schließ­lich in Form eines Sach­ge­schenks
(z. B. Fein­gold oder eine ver­gleich­bare Auf­merk­sam­keit).

  • Eine Bar­aus­zah­lung ist aus­ge­schlos­sen.

  • Ein Umtausch oder eine Über­tra­gung ist nicht mög­lich.

  • Die Aus­wahl der kon­kre­ten Aus­ge­stal­tung obliegt dem Anbie­ter.


8. Kein Rechts­an­spruch

Die Teil­nahme am Emp­feh­lungs­mo­dell ist frei­wil­lig.

Es besteht kein Rechts­an­spruch auf Gewäh­rung einer Wert­schät­zung – auch nicht bei Vor­lie­gen ver­gleich­ba­rer Sach­ver­halte oder mehr­fa­cher Emp­feh­lun­gen.


9. Steu­er­li­cher Hin­weis

Die erhal­tene Wert­schät­zung kann steu­er­lich rele­vant sein.

Die steu­er­li­che Behand­lung liegt aus­schließ­lich in der Ver­ant­wor­tung des Emp­fän­gers.
Der Anbie­ter über­nimmt keine steu­er­li­che Bera­tung oder Haf­tung.


10. Daten­schutz & Ein­wil­li­gung

Emp­feh­lun­gen dür­fen nur aus­ge­spro­chen wer­den, wenn die emp­foh­lene Per­son vorab ihr Ein­ver­ständ­nis zur Kon­takt­auf­nahme erteilt hat.

Alle per­so­nen­be­zo­ge­nen Daten wer­den gemäß den gel­ten­den daten­schutz­recht­li­chen Bestim­mun­gen (DSGVO) ver­ar­bei­tet.


11. Ände­run­gen und Been­di­gung

Der Anbie­ter behält sich vor, das Emp­feh­lungs­mo­dell jeder­zeit anzu­pas­sen oder zu been­den.

Bereits voll­stän­dig erfüllte Vor­aus­set­zun­gen blei­ben hier­von unbe­rührt.


12. Schluss­be­stim­mun­gen

Soll­ten ein­zelne Bestim­mun­gen die­ser Teil­nah­me­be­din­gun­gen ganz oder teil­weise unwirk­sam sein, bleibt die Wirk­sam­keit der übri­gen Rege­lun­gen unbe­rührt.

Es gilt das Recht der Bun­des­re­pu­blik Deutsch­land.

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